Feinstaubverordnung
|
|
|
|
|
Seit 01. März 2007 gilt in Deutschland
die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über
die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge. Sie regelt
bundeseinheitlich die Kennzeichnung von PKW, Lkw und Bussen mit
Plaketten je nach Schadstoffgruppe;
Diese Kennzeichnung ist erforderlich, um bei zu hohen
Feinstaubbelastungen Fahrverbote aussprechen und umsetzen zu können.
Besonders gekennzeichnete Verbotszonen dürfen dann nur durch
Kraftfahrzeuge mit einer entsprechenden Zulassung befahren werden.
|
|
|
|
Zeichen 270.1 |
Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 |
Zeichen 270.2 |
|
|
|
Beginn eines Verkehrsverbotes zur
Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone |
Freistellung vom
Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
|
Ende eines Verkehrsverbotes zur
Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone |
|
|
|
|
|
|
Berliner Umweltzone
|
Wer darf in dieser Zone fahren ?
Stufe 1 ab 1.1.2008:
Fahrzeuge (Lkw und Pkw) müssen mindestens die Anforderungen der
Schadstoffgruppe 2 erfüllen.
Also dürfen Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2, 3 und 4 (rote, gelbe und
grüne Plakette) fahren.
Stufe 2 ab 1.1.2010:
Es dürfen nur Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette)
fahren. |
|
|
|
|
|
Emissionsschlüsselnummern für Pkw und Nutzfahrzeuge, die
als Nachweis für die Einstufung / Zuordnung in die jeweilige
Schadstoffgruppe dienen
Wo ist die Emissionsschlüsselnummer im Fahrzeugschein zu finden?
- Bei Fahrzeugscheinen, die bis zum 30. September 2005 ausgestellt
wurden:
die letzen beiden Ziffern der "Schlüsselnummer zu 1".
- Bei Fahrzeugscheinen, die ab dem 1. Oktober 2005 ausgestellt
wurden:
die letzten beiden Ziffern der Schlüsselnummer in 14.1.
Die Schadstoff-Schlüsselnummer im Fahrzeugschein
Wichtig bei der Ermittlung sind die beiden letzten Ziffern der
markierten Felder.
|
|
Alter Fahrzeugschein
|
Neuer Fahrzeugschein
|
Die Fahrzeuge werden hierbei in vier Schadstoffgruppen
unterteilt. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette.
Diese sind
-
Pkw mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator und Pkw mit
Ottomotor und geregeltem Katalysator nach Anlage XXIII der StVZO (Schlüssel-Nr.
0 bis 13, 15, 17, 77, 88, 98)
-
Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro-Norm 1 oder
schlechter (Schlüssel-Nr. 0 bis 24, 34, 40, 77, 88, 98).
Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2, 3 oder 4 erhalten eine rote,
gelbe oder grüne Plakette (siehe Tabelle).
Einstufung
in Schadstoffgruppen nach Emissionsschlüsselnummern
|
Schadstoff- gruppe
Plakette |
Fremdzündung (Otto-Motor) |
Selbstzündung (Diesel-Motor) |
PKW bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 |
Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der
Klassen M2 M3 und N |
PKW bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 |
PKW bzw. Fahrzeuge der Klasse M1
zusätzlich mit PMS**) nach- gerüstet auf |
Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der
Klassen M2, M3 und N zusätzlich mit PMS**) nach- gerüstet auf |
Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der
Klassen M2, M3 und N |
|
|
|
25 bis 29,
35, 41, 71 |
Stufe PM
01:
19,20,23,24
Stufe PM
0:
14,16,18,21,22,
34,40,77
|
Stufe PMK
01
40-42,50-52
Stufe PMK 0
10-12,30-32
|
20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 |
|
|
|
30, 31, 36, 37, 42,
44 bis 52,
72 |
Stufe PM 0:
28,29
Stufe PM 1:
14, 16, 18, 21, 22,25, bis 29,
34, 35, 40, 41, 71, 77 |
Stufe PMK 0
13,53
Stufe PMK 1
10-12,20-22,
30-33,40-43,
50-53,60,61
|
34, 44, 54, 70, 71 |
|
01,02,14, 16,
18 bis 70,
-71 bis 75-*) 77 |
30 bis 55,
60, 61
-70,71,80,81
83,84,90,91-*) |
32, 33, 38, 39, 43,
53 bis
70,
73 bis 75
sowie - unabhängig von
der SN-alle PKW
die mit PM5 gekennzeichnet sind |
Stufe
PM 1:
27*3)49
bis 52
Stufe
PM 2:
30,
31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70
Stufe
PM 3:
32,
33, 38, 39, 43, 53 bis 66
und Stufe PM 4
62
bis 70 |
Stufe PMK 1
44,54
Stufe PMK 2
10-12,20-22,
30-34,40-45,
50-55,60,61,
70,71
Stufe PMK 3
33-35,43-45,
53-55,60,61
Stufe PMK 4
33-35,43-45,
53-55,60,61
|
35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90,
91 |
|
*) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie
2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)
**) Partikelminderungssystem (PMS)
*3) PKW
mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der
Klartextangabe "96/69/EG I" mit einer zulässigen
Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4
n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies
dann, wenn nachgewiesen wird, dass der PKW die Anforderungen der Stufe
PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält.
Quellen: BgBl 2006 Seite 2218 ff – "VO … über die
Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge"
Vkbl. 23/2006 Seite 867 – "Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern
…"
Fahrzeugklassen:
M1 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute
Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
M2 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute
Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
M3 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute
Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
N = Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge
mit mindestens vier Rädern.
(Alle Angaben ohne Gewehr.)
|
|
|
|