Feinstaubverordnung

  Seit 01. März 2007 gilt in Deutschland

die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge. Sie regelt bundeseinheitlich die Kennzeichnung von PKW, Lkw und Bussen mit Plaketten je nach Schadstoffgruppe;

Diese Kennzeichnung ist erforderlich, um bei zu hohen Feinstaubbelastungen Fahrverbote aussprechen und umsetzen zu können. Besonders gekennzeichnete Verbotszonen dürfen dann nur durch Kraftfahrzeuge mit einer entsprechenden Zulassung befahren werden.

 

 
 
Zeichen 270.1  Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 Zeichen 270.2
Beginn eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ende eines Verkehrsverbotes zur Verminderung  schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
 

  Berliner Umweltzone

 

Wer darf in dieser Zone fahren ?

Stufe 1 ab 1.1.2008:
Fahrzeuge (Lkw und Pkw) müssen mindestens die Anforderungen der Schadstoffgruppe 2 erfüllen.
Also dürfen Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2, 3 und 4 (rote, gelbe und grüne Plakette) fahren.

Stufe 2 ab 1.1.2010:
Es dürfen nur Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) fahren.

 

 

Emissionsschlüsselnummern für Pkw und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung / Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe dienen

Wo ist die Emissionsschlüsselnummer im Fahrzeugschein zu finden?

  • Bei Fahrzeugscheinen, die bis zum 30. September 2005 ausgestellt wurden:
    die letzen beiden Ziffern der "Schlüsselnummer zu 1".
  •  
  • Bei Fahrzeugscheinen, die ab dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden:
    die letzten beiden Ziffern der Schlüsselnummer in 14.1.

Die Schadstoff-Schlüsselnummer im Fahrzeugschein
Wichtig bei der Ermittlung sind die beiden letzten Ziffern der markierten Felder.

 

Alter Fahrzeugschein

Neuer Fahrzeugschein

Die Fahrzeuge werden hierbei in vier Schadstoffgruppen unterteilt. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. Diese sind

  • Pkw mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator und Pkw mit Ottomotor und geregeltem Katalysator nach Anlage XXIII der StVZO (Schlüssel-Nr. 0 bis 13, 15, 17, 77, 88, 98)

  • Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro-Norm 1 oder schlechter (Schlüssel-Nr. 0 bis 24, 34, 40, 77, 88, 98).

Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2, 3 oder 4 erhalten eine rote, gelbe oder grüne Plakette (siehe Tabelle).

Einstufung in Schadstoffgruppen nach Emissionsschlüsselnummern

Schadstoff- gruppe

 

Plakette

Fremdzündung (Otto-Motor)

Selbstzündung (Diesel-Motor)

PKW bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2 M3 und N PKW bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 PKW bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 zusätzlich mit PMS**) nach- gerüstet auf  Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N zusätzlich mit PMS**) nach- gerüstet auf  Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N
   

25 bis 29, 

35, 41, 71

Stufe PM 01:

19,20,23,24

 

Stufe PM 0:

14,16,18,21,22,

34,40,77

Stufe PMK 01

40-42,50-52

 

Stufe PMK 0

10-12,30-32

20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61
    30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72

Stufe PM 0:

28,29

Stufe PM 1:

14, 16, 18, 21, 22,25, bis 29, 

34, 35, 40, 41, 71, 77

Stufe PMK 0

13,53

 

Stufe PMK 1

10-12,20-22,

30-33,40-43,

50-53,60,61

34, 44, 54, 70, 71

 

01,02,14, 16, 

18 bis 70, 

-71 bis 75-*)

77

30 bis 55, 

60, 61

-70,71,80,81

83,84,90,91-*)

32, 33, 38, 39, 43, 

53 bis 70, 

73 bis 75

sowie - unabhängig

von der SN-alle

PKW die mit PM5 gekennzeichnet sind

Stufe PM 1:

27*3)49 bis 52

Stufe PM 2:

30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70

Stufe PM 3:

32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66 

und Stufe PM 4

62 bis 70

Stufe PMK 1

44,54

Stufe PMK 2

10-12,20-22,

30-34,40-45,

50-55,60,61,

70,71

Stufe PMK 3

33-35,43-45,

53-55,60,61

Stufe PMK 4

33-35,43-45,

53-55,60,61

35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 

*) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)
**) Partikelminderungssystem (PMS)

*3) PKW mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der Klartextangabe "96/69/EG I" mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der PKW die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. 

Quellen: BgBl 2006 Seite 2218 ff – "VO … über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge"
Vkbl. 23/2006 Seite 867 – "Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern …"

Fahrzeugklassen:
M1 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
M2 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
M3 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
N = Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

(Alle Angaben ohne Gewehr.)